Vereinssatzung

§1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Nützenberger Turn- und Spielverein 1962 e.V.“. Sein Sitz ist in Wuppertal. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Die Kurzform ist „NTV 62 Wuppertal e.V.“.

§2 – Zweck

Der Verein „Nützenberger Turn- und Spielverein 1962 e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§3 – Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden. Der Verein führt aktive und passive Mitglieder. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder Aufhebung des Vereins.

§4 – Bestellung des Vorstandes

Der Vorstand des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung bestellt. Die Wiederwahl der selben Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt auf unbestimmte Zeit. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand ein Selbstergänzungsrecht. Das neu bestimmte Vorstandsmitglied ist auf der nächsten Jahreshauptversammlung zu bestätigen. In den Vorstand ist jedes Mitglied wählbar, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Führung und Verwaltung der Jugend wird durch eine besondere Jugendordnung des Vereins geregelt. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütung begünstigt werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG beschließen.

§5 – Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus
1.) dem Vorsitzenden
2.) dem Bereichsleiter Finanzen
3.) dem Bereichsleiter Verwaltung
4.) dem Jugendwart
5.) Beisitzern (z.B. Vertreter von 1 – 4) und Abteilungsleitern der einzelnen Sparten können nach Bedarf gewählt werden.

§6 – Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
1.) dem Vorsitzenden
2.) dem Bereichsleiter Finanzen
3.) dem Bereichsleiter Verwaltung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Bereichsleiter Finanzen. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

§7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Zur Erreichung des Vereinszweckes erwachsen dem Mitglied folgende Pflichten:
1.) Beachtung der Satzung
2.) Zahlung der Beiträge
3.) Teilnahme an der Mitgliederversammlung
4.) Pflegliche Behandlung des Vereinseigentums
Seine Rechte bestehen aus:
1.) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied das 16. Lebensjahr vollendet hat
2.) Benutzung der Vereinseinrichtungen und Teilnahme an Veranstaltungen

§8 – Arten und Einberufungen der Mitgliederversammlungen

Es sind zu unterscheiden:
1.) Ordentliche Mitgliederversammlungen
2.) Außerordentlich Mitgliederversammlungen

Ordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung, in der die Tagesordnung bekannt gemacht ist und 14 Tage vorher zugesandt wird.

§9 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich durch einfache Stimmenmehrheit. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§10 – Beiträge

Die Beiträge werden jeweils in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und bis spätestens 31. März des Jahres fällig. Bei Eintritt wird der Beitrag ab Beitrittsmonat anteilig für das laufende Jahr berechnet. Der Vorstand ist berechtigt, aufgrund einer begründeten Notlage einem Mitglied den Beitrag zu streichen.

§11 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:
1.) durch freien Austritt
2.) durch Tod
3.) durch Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Vorstand gegenüber spätestens bis 30. September schriftlich erklärt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden,
1.) bei Nichtzahlung der Beiträge
2.) wenn durch sein Verhalten die Interessen oder der Ruf des Vereins geschädigt werden
Er gilt als ausgeschieden, bleibt aber dem Verein verpflichtet, alle geldlichen Pflichten für das laufende Jahr zu erfüllen.

§12 – Auflösung

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn eine Fortführung desselben nicht mehr gegeben ist. Die zur Zeit der Auflösung im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Sportamt der Stadt Wuppertal, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Wuppertal, 18. März 2010

Vereinsregistriernummer 1257